Steuern & Rechtliches

Die Frage, die Euch wahrscheinlich direkt am Anfang interessiert ist, ob die Gewinne aus dem Bitcoin / Altcoins bzw. generell aus Kryptowährungen versteuert werden müssen?

In diesem Beitrag gehen wir der Sache auf den Grund, ob Gewinne aus Kryptowährungen und dem Mining versteuert werden müssen. Den Beitrag könnt Ihr hier bewerten:

Steuerrechtliche Einordnung von Bitcoin und anderen Kryptowährungen

Die deutsche Steuergesetzgebung – vielmehr die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – hat sich im Jahr 2013 bereits mit der Frage befasst.

Bitcoin und andere Kryptowährungen werden als Finanzinstrument in Form von Rechnungseinheiten gemäß §1 Abs. 11 S. 1 Kreditwesengesetz (KWG) eingeordnet. Kryptowährungen sind daher vergleichbar mit Devisen. Diese Einordnung wurde im Jahr 2016 noch einmal bestätigt. Begründet wird dies damit, dass Kyptowährungen sog. drei Haupteigenschaften erfüllen müssen:

  • Kryptowährungen wie Bitcoins lassen sich in Recheneinheiten unterteilen und
  • können als Tauschmittel genutzt werden
  • eignen sich zur Wertaufbewahrung

Die Klassifizierung der BaFin wurde vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) übernommen.

Wie erfolgt die Versteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Bitcoins bzw. Kryptowährungen jedweder Art?

Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen (bspw. Bitcoin, Litecoin, NEO, Ethereum, IOTA …) sind steuerrechtlich als private Veräußerungsgeschäfte eingeordnet. Somit werden diese mit dem persönlichen Steuersatz (Bereich von 0 bis 45 % als Spitzensteuersatz und nicht die Kapitalertragssteuer mit Pauschal 25 % + Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer) versteuert, aber nur, wenn zwischen den Zeitpunkten des Erwerbs und der Veräußerung weniger als ein Jahr dazwischenliegt. Steuerrechtlich gibt es noch eine Freigrenze von 600 € pro Jahr, sodass Gewinne erst ab Ihrer Überschreitung vollständig zu versteuern sind, wenn Ihr diese bei Anbietern wie Coinbase oder Bitcoin.de erwirbt und auch wieder veräußert.

Nun zum Erfreulichen: Mit dem Ablauf einer einjährigen „Haltefrist“ sind entsprechende Gewinne aus der Veräußerung der Kryptowährungen steuerfrei. Dies stellt einen immensen Vorteil ggü. Aktien oder sonstigen Finanzderivaten dar.

Bitte beachtet: Davon ausgenommen sind Zinszahlungen. Es gibt Altcoins, die schütten in regelmäßigen Intervallen „Dividenden“ aus, diese sind für Eurer Steuerjahr – sofern Eurer Freibetrag noch nicht ausgeschöpft ist – voll Kapitalertragssteuerpflichtig (mit Pauschal 25 % + Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer) ähnlich der klassischen Finanzinstrumente beim Aktienhandel. Aktuell sind 801 Euro an Zinseinnahmen grundsätzlich steuerfrei (bei Ehepaaren erhöht sich der Freibetrag auf 1.602 Euro). Der Freibetrag wird aber durch alle sonstigen Kapitalertragssteuerpflichtigen Einnahmen z. B. aus Tagesgeldkonten, Dividendenausschüttungen von Aktien usw. entsprechend gemindert.

Mit dem Vorliegen einer Zinsausschüttung verlängert sich die Spekulationsfrist von Kryptowährungen von ein auf zehn Jahre, um die Gewinne nicht versteuern zu müssen! Bitte beachtet dies bei der Investitionsentscheidung in Kryptowährungen, die solche „Dividenden“ beinhalten.

Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer beim Handel von Kryptowährungen

Das BMF ordnet Kryptowährungen als eine Art privaten Geldes ein, welches damit wie Fremdwährungen (Devisen) eingeordnet wird.

Der europäische Gerichtshof (EuGH) teilt diese Einordung mit dem Urteil (C-264/14, Hedqvist): Kryptogeld ist, weil es den Charakter eines Zahlungsmittels beinhaltet, auch als solches zu verstehen. Virtuelle Währungen sind keine offiziellen Zahlungsmittel, aber sie unterliegen einer Ausnahmeregelung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL), die Artikel 135 (Abs. 1e) Reeglungsinhalt erfährt.

Folglich fällt beim Tausch (Kauf/Verkauf) von Bitcoins und allen Altcoins gegen FIAT-Geld (z. B. Euro oder US-Dollar) bei Anbietern wie Coinbase oder Bitcoin.de auch keine Mehrwertsteuer an, da Kryptowährungen den Charakter eines Zahlungsmittels haben.

Wie können die Transaktionen von Kryptowährungen dokumentiert werden?

Um der Dokumentationspflicht ggü. dem Finanzamt nachzukommen, müsst Ihr eine transparente Dokumentation Eurer Kryptowährungstransaktionen vollziehen. Die bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben! Dies kann entweder klassisch z. B. per Excel erfolgen oder nutzt speziell dafür ausgelegte Online-Plattformen wie CoinTracking. Es müssen Angaben zum Erwerbsdatum, Kaufpreis und die Menge hervorgehen, Gleiches gilt für die Veräußerung. Damit Ihr nicht den Durchblick verliert,  bieten sich professionelle Tools wie CoinTracking an, welches für 200 Trades kostenfrei ist. Damit lassen sich per Excel- oder API-Import alle Daten schnell und ohne Übertragungsfehler aus den Marktplätzen einspielen.

Wer es lieber per Excel dokumentieren will: Auf der Seite findet hier ein Excel-Tabelle.

Das Frist in First out (FIFO)-Prinzip ist für Eure Transaktionen bestens geeignet, denn wenn jeden Monat ein Bitcoin erworben wird, und einer davon nach 13 Monaten veräußert wird, dann darf dafür die längste Haltefrist von 13 Monaten angesetzt werden und dies ist damit steuerfrei.

Welche Partei entscheidet über die Steuerfreiheit Eurer Kryptowährungen?

Einzig das Finanzamt darf hierüber entscheiden, ob Eure Gewinne steuerpflichtig oder steuerbefreit sind, unabhängig davon, ob hier Eure Coins länger als 12 Monate gehalten habt. Es besteht für Euch somit immer eine Dokumentationspflicht aller Transaktionen und der Angabe in der Steuererklärung.

An welcher Stelle in der Einkommenssteuererklärung sind Gewinne aus Kryptowährungen anzugeben?

Gewinne müssen an der sog. Anlage „sonstige Einkünfte“ (SO) eingetragen werden.

Anlage SO – Private Veräußerungsgeschäfte

In der Spalte „Private Veräußerungsgeschäfte (Zeilen 41–47)“ sind die erforderlichen Angaben zu hinterlegen. Es hat sich bewährt, die vollständigen Transaktionsübersichten als Anlage beizufügen und ggfs. auch persönlich vor Ort die Steuererklärung einzureichen, um bei Rückfragen des Finanzbeamten direkt Rede und Antwort zu stehen. Beachtet noch, dass Ihr hier keine noch nicht realisierten Gewinne (lediglich der Kurs befindet sich im Plus – sog. Kursgewinn) eintragen müsst. Es müssen lediglich nur realisierte Gewinne angegeben werden!

Wie verhält es sich bei Verlusten?

Diese sind ebenfalls in der Anlage SO anzugeben, um damit einen Verlustvortrag zu erhalten, der dafür sorgt, diesen in den Folgejahren mit Euren Gewinnen zu verrechnen.

Wie sieht die Veräußerung beim Mining aus?

Nach §15 EStG gelten Miner als Gewerbetreibende, mit der Folge, dass Gewinne nicht als private Veräußerungsgeschäfte gelten. Miner sind somit zur Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung oder zur Bilanzerstellung verpflichtet je nach Art des Gewerbes! Dies bedeutet, dass Miner alle anfallenden Kosten für den Strom, Miete, Hardware usw. ansetzen können. Die Umsätze von Minern sind umsatzsteuerfrei und kein Anrecht auf Vorsteuerabzug! Wichtig ist: Miner müssen alle Gewinne versteuern, unabhängig von der Haltedauer.

Welche Besteuerung gilt beim Cloudmining?

Hier kommt es entscheidend auf den Cloudminingvertrag (beispielhaft seien die Anbieter Genesis-Mining oder Hashflare genannt) und den Einzelfall an. Das Cloudmining gilt ebenfalls als Gewerbe, jedoch ist fraglich, ob eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Dies ist zu bejahen, wenn Ihr entscheidend auf die Mininghardware oder die zu minende Kryptowährung Einfluss nehmen könnt. Liegt eine selbstständige Tätigkeit vor, so muss je nach Art und Umfang des Gewerbes eine Einnahmenüberschussrechnung oder Bilanz erstellt werden. Eine unselbstständige Tätigkeit ist anzunehmen, wenn Ihr lediglich feste Gebühren für das Mining entrichtet und eine regelmäßige Auszahlung erhält, ohne einen Einfluss bzw. Gestaltungsmöglichkeiten auf den Miningprozess ausüben zu können.

Resümee

In Abgrenzung zu steuerpflichtigen Gewinnen aus konventionellen Kapitalerträgen bei Aktionen und anderen Finanzderivaten (diese sind nach Verbrauch des Sparerfreibetrages von derzeit 801 Euro bzw. 1602 Euro bei Verheirateten immer und unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig) sind Gewinne aus Kryptowährungen nach Ablauf von 12 Monaten steuerfrei, sofern diese keine Zinszahlungen beinhalten. In letzteren Fall verlängert sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre. Alle Veräußerungen, die vor Ablauf der Jahresfrist getätigt werden, sind grundsätzlich mit Euren persönlichen Steuersatz (im Bereich von 0 bis 45 %) zu versteuern. Steuerrechtlich gibt es noch eine Freigrenze von 600 € pro Jahr, sodass Gewinne erst ab Ihrer Überschreitung vollständig zu versteuern sind.

Wenn Ihr zu diesem Thema noch Rückfragen habt, schreibt mir einen Kommentar. Falls Euch der Beitrag gefällt, klickt zuerst auf die zu vergebenden Bewertungssterne und schreibt danach Euren Kommentar. Gerner könnt Ihr Euch dazu auch umfassend in unserem Diskussionsform darüber austauschen.

1 Antwort

  1. Frank W. sagt:
    Ich habe lange im Netz nach einer brauchbaren Zusammenfassung gesucht. Ich finde, dass hier alles Wesentliche gut und zeitsparend zusammengefasst wurde. Insbesondere den Tipp mit den Online-Tool Cointracking werde ich mir direkt näher ansehen 😉

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